Kündigung in der Probezeit: Rechte und Möglichkeiten
Auch in der Probezeit gelten Regeln. Nicht jede Kündigung ist automatisch wirksam — und selbst bei einer wirksamen Kündigung haben Sie Rechte, die Sie kennen sollten.
Die Probezeit im Überblick
Die Probezeit dient beiden Seiten dazu, das Arbeitsverhältnis zu testen. Gesetzlich geregelt:
- Maximale Dauer: 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB)
- Kündigungsfrist: 2 Wochen (statt der regulären 4 Wochen)
- Kein allgemeiner Kündigungsschutz nach KSchG (gilt erst ab 6 Monaten)
Welcher Schutz gilt trotzdem?
Auch in der Probezeit sind Sie nicht schutzlos:
Sonderkündigungsschutz
Diese Schutzrechte gelten ab dem ersten Tag:
| Schutzgrund | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Schwangerschaft | § 17 MuSchG |
| Elternzeit (nach Anmeldung) | § 18 BEEG |
| Schwerbehinderung | § 168 SGB IX (nach 6 Monaten) |
| Betriebsratsmitglied | § 15 KSchG |
Formvorschriften
Auch in der Probezeit muss die Kündigung:
- Schriftlich erfolgen (§ 623 BGB)
- Von einer berechtigten Person unterschrieben sein
- Die Kündigungsfrist von 2 Wochen einhalten
- Bei Vorhandensein eines Betriebsrats: Anhörung erforderlich
Diskriminierungsverbot
Eine Kündigung wegen Geschlecht, Herkunft, Religion, Alter, Behinderung oder sexueller Identität ist auch in der Probezeit unwirksam (AGG).
Wann ist die Probezeitkündigung unwirksam?
- Fehlende Schriftform — mündliche Kündigung ist nichtig
- Diskriminierung — nachweisbare Benachteiligung
- Schwangerschaft — Arbeitgeber kannte die Schwangerschaft
- Sittenwidrigkeit — Kündigung aus verwerflichen Motiven
- Betriebsrat nicht angehört — wenn ein Betriebsrat existiert
- Maßregelungsverbot — Kündigung weil Sie Ihre Rechte wahrgenommen haben
Was Sie jetzt tun sollten
Fazit
Eine Kündigung in der Probezeit ist zwar einfacher für den Arbeitgeber, aber nicht grenzenlos. Prüfen Sie Ihre Rechte — auch in der Probezeit können Formfehler oder Diskriminierung die Kündigung unwirksam machen.